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   BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99   

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https://dejure.org/2000,6949
BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99 (https://dejure.org/2000,6949)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2000 - IX B 145/99 (https://dejure.org/2000,6949)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2000 - IX B 145/99 (https://dejure.org/2000,6949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Klagerücknahme - Klagerücknahmeerklärung - Schriftliche Vollmacht - Prozesshandlungen - Änderungsbescheid

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70

    Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Eine Abweichung von dem Beschluss des BFH vom 9. Mai 1972 IV B 99/70 (BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543) ist ebenfalls nicht erkennbar.
  • BFH, 16.10.1996 - II R 3/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Die zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert u.a. ein konkretes Eingehen darauf, inwieweit eine bestimmte in der Beschwerdeschrift als entscheidungserheblich herausgestellte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1996 II B 45/96, BFH/NV 1997, 358).
  • BFH, 17.08.1995 - II B 6/95

    Möglichkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Die Eindeutigkeit der Klagerücknahme bedeutet im Übrigen nicht stets die wörtliche Formulierung, die Klage werde zurückgenommen, sondern es genügt, dass die Absicht zur Rücknahme der Klage hinreichend deutlich gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1995 VIII R 64/94, BFH/NV 1996, 218; vom 1. Juni 1995 VII R 13/95, BFH/NV 1996, 140; vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220).
  • BFH, 11.12.1992 - III B 28/91

    Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG bei gleichem, vergleichbarem oder gleichgelagertem vorliegendem und festgestelltem Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).
  • BFH, 18.01.1993 - X R 5/92

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG bei gleichem, vergleichbarem oder gleichgelagertem vorliegendem und festgestelltem Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).
  • BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90

    Ermächtigung des Prozessbevollmächtigten für das gesamte Verfahren oder auch nur

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass Prozesshandlungen, die ohne schriftliche Vollmacht vorgenommen wurden, auf andere Weise als durch schriftliche Vollmacht genehmigt werden können (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 23. April 1991 VII R 63/90, BFH/NV 1992, 180).
  • BFH, 04.05.1993 - V B 13/93

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, 182).
  • BFH, 13.11.1996 - X R 18/95

    Sinn des Begründungszwangs für Urteile - Mitteilung der wesentlichen rechtlichen

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BFH-Urteil vom 13. November 1996 X R 18/95, BFH/NV 1997, 494).
  • BFH, 11.01.1994 - IX R 9/94

    Anforderungen an eine Revisionsschrift

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Die Eindeutigkeit der Klagerücknahme bedeutet im Übrigen nicht stets die wörtliche Formulierung, die Klage werde zurückgenommen, sondern es genügt, dass die Absicht zur Rücknahme der Klage hinreichend deutlich gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1995 VIII R 64/94, BFH/NV 1996, 218; vom 1. Juni 1995 VII R 13/95, BFH/NV 1996, 140; vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220).
  • BFH, 19.09.1989 - IV R 136/88

    Fehler auf der Ladung zum Erörterungstermin

    Auszug aus BFH, 28.02.2000 - IX B 145/99
    Schließlich ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klagerücknahme auch ohne Prozessvollmacht für den Ehegatten zurückgenommen werden kann, wenn angenommen werden kann, dass der Ehegatte der Prozessführung und der Rücknahme der Klage zugestimmt hat (BFH-Beschluss vom 19. September 1989 IV R 136/88, BFH/NV 1990, 379).
  • BFH, 17.08.1995 - VIII R 64/94

    Notwendigkeit eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels für die Erledigung

  • BFH, 27.04.1994 - XI R 29/92
  • BFH, 24.11.1971 - I R 116/71

    Klageschrift - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung durch Angestellten -

  • BFH, 16.10.1996 - II B 45/96
  • BFH, 01.06.1995 - VII R 13/95

    Auslegung von Schriftsätzen hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 25/92
  • VG Mainz, 28.10.2009 - 3 K 97/09

    Auslegung eines Verwaltungsaktes; Straßenverkehrsrecht; Recht auf Nutzung von

    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht ausdrücklich die Rücknahme ihrer Klage erklärt hat, denn eine Klagerücknahme kann jedenfalls auch dann konkludent erfolgen, wenn sich dies aus dem Verhalten des Klägers -gegebenenfalls im Wege der Auslegung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 7 B 68.00 -, NVwZ-RR 2001, 406, 407) - eindeutig und zweifelsfrei ergibt (vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2008, § 92 Rdnr. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2000 - IX B 145/99 -, juris [Rdnr. 12]).
  • FG München, 30.01.2014 - 5 K 2858/13

    Befangenheitsgesuch, Klageerhebung unter einer

    Eine Rücknahmeerklärung muss eindeutig sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220, und vom 28. Februar 2000 IX B 145/99, BFH/NV 2000, 982).
  • FG Hamburg, 22.02.2005 - III 35/05

    FGO/ZPO: Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei zwischenzeitlich ergangenem Urteil

    - Für die Wirksamkeit und Eindeutigkeit einer Klagerücknahme ist nicht stets eine uneingeschränkte wörtliche Formulierung erforderlich; es genügt, dass die Absicht zur Rücknahme hinreichend deutlich gemacht wird (BFH vom 28. Februar 2000, IX B 145/99, Juris).
  • FG Sachsen, 21.10.2003 - 7 K 2029/02

    Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten; Umzugskosten als neue

    Nur dann, wenn eine Person auch zur Einlegung eines Rechtsbehelfs für einen anderen befugt war, kann aus dieser Befugnis auch die Vollmacht für die Rücknahme des Rechtsbehelfs entnommen werden (Tipke/Kruse, AO , § 362 Rn. 2, für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH-Beschluss vom 28. Februar 2000 - IX B 145/99, BFH/NV 2000, 982 ).
  • FG Münster, 05.11.2018 - 14 K 2425/18
    a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindestens vertretbar halten und/oder in tatsächliche Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 29.03.2000 - XI B 147/99, BFH/NV 2000, 982).
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